Kostentragung

 Kostentragung für Betriebsräte

Generell


§ 40 BetrVG: Der Arbeitgeber muss Ihnen die erforderliche Literatur überlassen. Die Ausstattung sollte dabei alle Aufgabenfelder eines Betriebsrates abdecken.

§ 40 Abs. 2 BetrVG legt ganz klar fest:
„Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen“.

Bitte beachten Sie, dass die Interessenvertretung ihre Sachmittel nicht immer eigenständig bestellen kann. Nach einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen förmlichen Antrag auf Zur-Verfügung-Stellung der jeweiligen Literatur; diesen Antrag sollten Sie begründen. Weigert sich der Arbeitgeber/die Dienststelle, die Materialien zu beschaffen, so muss die Interessenvertretung ein arbeits-/verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.

BAG-Urteil zu
"Kittner: Arbeits- und Sozialordnung":

"Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf sein eigenes Exemplar in der neuesten Auflage (LAG Schleswig-Holstein v. 11.4.1995 - 1 TaBV 4/95, bestätigt durch BAG v. 24.1.1996 - 7 ABR 22/95."
Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht darauf verweisen, anstelle der Sammlung "Kittner" die preiswertere "dtv"-Ausgabe anzuschaffen (LAG Bremen v. 3.5.1996, -4 TaBV 46/95- und 20/96, AuR 1997, S. 31).

Urteil zu 
"Klebe u. a.: Basiskommentar zum BetrVG":


ArbG Elmshorn AZ 1 d BV 10/91 vom 19.02.1991 Jedes Betriebsrats-Mitglied hat Anspruch auf dieses Buch in der neuesten Auflage

Urteil zu
"Schoof: Betriebsratspraxis von A bis Z":

ArbG Franfurt/M. AZ 18 BV 479/00 vom 14.11.2000. Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, das Buch „...“ vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen.

BAG-Urteil zu
"AiB - Arbeitsrecht im Betrieb":


BAG, Beschluss vom 19.03.2014, Aktenzeichen: 7 ABN 91/13

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ zur Verfügung stellen. Die „Arbeitsrecht im Betrieb“ ist auch dann ein erforderliches Sachmittel, wenn der Betriebsrat einen Internetzugang hat. Denn nur die Zeitschrift biete einen „strukturierten Zugang“ zu arbeitsrechtlichen Informationen. Das Internet hingegen berge die Gefahr von Zufallsfunden.

Denn gerade Nichtjuristen – so die Richter im zugrundeliegenden Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 25.9.2013 (4 TaBV 3/13) – seien nicht in der Lage, aus den im Internet ermittelten Ergebnissen die Spreu vom Weizen zu trennen.

Für eine Aufbereitung und Behandlung der Rechtsfragen, so die Richter des LAG weiter, sei der Betriebsrat daher auf eine Zeitschrift angewiesen, die seinen Verständnismöglichkeiten gerecht würde. Die Richter des BAG folgen dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang.

Zeitschriften
Z. B. für Arbeitsrecht im Betrieb (BAG v. 21.4.1983, -6 ABR 70/82-, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG) und für Computer - Fachwissen für Betriebs- und Personalräte (ArbG Wuppertal v. 19.6.1997, -2 BV 20/97-, n.v.). (Anmerkung "Computer-Fachwissen" wurde in "Computer und Arbeit" umbenannt)

Zeitschrift: Arbeitsrecht im Betrieb
Bundesarbeitsgericht 6 ABR 70/82 vom 21.4.1983
Leitsatz:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.
Orientierungssatz:
1. Die in § 2 Abs 1 BetrVG geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat wäre unnötig erschwert, wenn nicht nahezu unmöglich, wäre die Tätigkeit des Betriebsrats auf die Interessenwahrnehmung der Belegschaft ohne ausreichende Kenntnis über seine gesetzlichen Befugnisse und Pflichten beschränkt. Die Erfüllung dieser Aufgabe und die Erlangung der dafür notwendigen Fachkenntnisse sind sachlich nicht voneinander zu trennen. Es gehört damit zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iS von § 37 Abs 6 und Abs 7 BetrVG können die Aufgabe, Betriebsräte mit dem notwendigen Wissen auszustatten, nicht allein erfüllen. Die Verfügung über und die Grundvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ausübung der Amtspflichten: Unterrichtung und Unterricht sind voneinander zu unterscheiden.
2. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 10.12.1985, 1 BvR 1724/83 = NZA 1986, 161-162). 2. Vergleiche dazu die Entscheidung des BVerfG vom 10.2.1985, 1 BvR 1724/83.

Für eine ordentliche Beschlussfassung gelten folgende Schritte für alle:
Vor einer Sitzung
• Rechtzeitige Einladung mit Tagesordnung (bei Verhinderung von PR-Mitgliedern die Einladung von Ersatzmitgliedern nicht vergessen)
• Die Beschlussfassung zur Entsendung mit auf die Tagesordnung setzen

Während einer Sitzung
• Beschlussfähigkeit feststellen
• Die Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme prüfen
• Beschlussfassung (Schulungsveranstaltung, Zahl und Auswahl der Mitglieder, zeitliche Lage)
• Protokollierung des Beschlusses

Nach einer Sitzung
• Information an den Arbeitgeber mit Thema, Ort, zeitliche Lage, Kosten, Personen

Freistellung für Betriebsräte
Die gesetzliche Grundlage für die Freistellung und Kostentragung ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 40 Abs. 1 BetrVG.

Kostentragung für Personalräte

Wenn der Personalrat beschlossen hat, welche Fachliteratur für seine Arbeit benötigt wird, trägt er die Titel und Stückzahlen in in einer Bestellung zusammen und gibt sie an den Dienstherren zur Genehmigung weiter. Nach Abzeichnung durch den Dienstherren können Sie dann die Bestellung an uns senden.

Anspruchsgrundlage – Kostenpflicht des Dienstherren:

für den Bund
§ 44 Abs. 2 BPersVG

für die Länder
LPersVG: Bd.-W.: § 45 Abs./ 2;
Bay.: Art. 44 Abs. 2;
Bln.: § 40 Abs. 2;
Bbg.: § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2;
Brem.: § 41 Abs. 2;
Hmb.: § 46 Abs. 3;
Hess.: § 42 Abs. 2; M-V: § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2; Nds.: § 37 Abs. 4;
NW: § 40 Abs. 3;
Rh-Pf.: § 43 Abs. 2, 5;
Saar.: § 43 Abs. 2;
Sachs.: § 45 Abs. 2;
LSA: § 42 Abs. 3;
Schl-H: § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2;
Thür.: § 44 Abs. 2;

Für die Zeitschrift "Der Personalrat"
Zum erforderlichen Geschäftsbedarf des Personalrats gehört unabhängig von der Größe der Dienststelle und der Zahl der vertretenen Beschäftigten auch eine für seine Arbeit einschlägige Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht (BVerwG v. 29.6.1988, PersR 88, 243). Die Zeitschrift „Der Personalrat“ ist geeignet, dem Personalrat die für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen zu vermitteln (BVerwG v. 12.9.1989, PersR 89, 293). Hier wird aktuell über Entwicklungen und Lösungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts und des Personalrechts des öffentlichen Dienstes berichtet.

Für eine ordentliche Beschlussfassung gelten folgende Schritte für alle:

 

Vor der Sitzung
• Rechtzeitige Einladung mit Tagesordnung (bei Verhinderung von PR-Mitgliedern die Einladung von Ersatzmitgliedern nicht vergessen)
• Die Beschlussfassung zur Entsendung mit auf die Tagesordnung setzen

Während einer Sitzung
• Beschlussfähigkeit feststellen
• Die Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme prüfen
• Beschlussfassung (Schulungsveranstaltung, Zahl und Auswahl der Mitglieder, zeitliche Lage)
• Protokollierung des Beschlusses

Nach einer Sitzung
• Information an den Arbeitgeber mit Thema, Ort, zeitliche Lage, Kosten, Personen

Freistellung/Kostentragung für Personalräte
Freistellung und Kostentragung von Veranstaltungen richten sich nach § 46 Abs. 6 und § 44 Abs. 1 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze.

Kostentragung für andere Interessenvertretung

 

Gleichstellungsbeauftragte
Schulungsmaßnahmen gem. § 18 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 5 BGleiG
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, sowie Frauenvertreterinnen sind für Schulungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen soweit die Schulungsmaßnahme Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten erforderlich oder nützlich sind. Anders als das PersVG statuieren nur wenige Frauengleichstellungsgesetze die ausdrückliche Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Grundsätzlich ist diese daher im Rahmen der sachlichen Ausstattung zu beantragen (z.B. § 18 Abs. 3 BGleiG). Im Bund findet sich daneben die Regelung »dass der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Fortbildung zu geben ist« (§ 10 Abs.5 BGleiG). Für die Gleichstellungsbeauftragte bzw. Frauenbeauftragte und Frauenvertreterin ist es – anders als bei den Personalräten – nicht nötig, dass die Fortbildungen erforderliche Kenntnisse vermitteln, hier reicht es aus, dass diese dem Amt nützlich sind. Aufgrund ihrer Querschnittsfunktion und Controllingrolle ist daher davon auszugehen, dass der Fortbildungsbedarf bei Gleichstellungsbeauftragten weitaus höher ist, als bei den Personalräten. Zu dem erforderlichen Wissen der Gleichstellungsbeauftragten gehören daher Kenntnisse im öffentlichen Dienstrecht, Personalvertretungsrecht, Organisations- und Haushaltsrecht, Gleichstellungsrecht, aber auch Kenntnisse im Bereich der Kommunikation, Sozialkompetenz, Personalplanung, Personalmanagement, Organisationsentwicklung etc. Auch Schulungsmaßnahmen, die für Personalräte ausgeschrieben sind, können für die Tätigkeit als Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte von Bedeutung sein. Dies bezieht sich insbesondere auf die Grundlagenveranstaltungen zum Personalvertretungsrecht, aber auch auf speziellere Themen, wie Arbeitsschutz und Prävention.

Die Kosten für erforderliche Schulungen hat der Arbeitgeber gem. § 18 Abs. 3 BGleiG und nach den entsprechenden Länderregelungen zu tragen. Dies gilt im Übrigen auch für die Fort- und Weiterbildung der Vertreterinnen. Zu den zu übernehmenden Kosten zählen Gehaltsfortzahlung, Teilnahmegebühren, Verpflegung, Hotel- und Reisekosten.

für Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)


Nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Mittel (Gesetzestexte, Kommentare, Fachzeitschriften etc.) zur Verfügung
zu stellen.

Da die JAV nicht direkt beim Arbeitgeber die erforderliche Literatur anfordern kann, muss sie den Weg über den Betriebsrat gehen. Die JAV hat dabei einen Überlassungsanspruch, den der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss.

Kostentragung für Schwerbehindertenvertretungen


Die gesetzliche Grundlage aus dem SGB IX:


§ 96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.


(3) 1Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. 2Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.


(4) 1Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.


(5) 1Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. 2Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. 3Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.


(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

(8) 1Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. 2Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. 3Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.

Suchmaschine unterstützt von ElasticSuite