Neumann, Biebl, Denecke
Arbeitszeitgesetz
Kommentar
Anspruch
einfach
mittel
gehoben
Anspruch
einfach
mittel
gehobenAnspruch
15. Auflage 2008 (September)
461 Seiten
Ausstattung: gebunden in Leinen
ISBN: 978-3-406-55686-9
Reihe: Beck´sche Kommentare zum Arbeitsrecht
Lieferbar
Der bewährte Standardkommentar zum Arbeitszeitrecht bietet
zuverlässige und präzise Kommentierung des Arbeitszeitgesetzes, vollständige Erläuterung des Ladenschlussgesetzes sowie einen instruktiven Anhang für die Praxis mit den Sondervorschriften des Arbeitszeitrechts.
Bereitschaftsdienst ist auch bei Tarifregelungen Arbeitszeit. Seit der Föderalismusreform ist der Ladenschluss Ländersache. Alle Länder bis auf Bayern haben Ladenöffnungsgesetze erlassen, in denen die besonderen Arbeitszeitregelungen im Einzelhandel an Sonn- und Feiertagen unterschiedlich geregelt sind.
Durch das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal wurde § 21a ArbZG eingefügt, der in Umsetzung der EU-Fahrpersonalrichtlinie 2002/15/EG Sonderregelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal normiert. Von der Neuregelung betroffen sind Transportunternehmen, Kraftwagenspeditionen, Busunternehmen sowie alle Betriebe, die im sog. Werkverkehr einen eigenen Fuhrpark betreiben.
Diese Neuregelungen sowie neue Rechtsprechung und weitere andere Veröffentlichungen machten eine Neubearbeitung nach dem Stand April 2008 erforderlich.
zuverlässige und präzise Kommentierung des Arbeitszeitgesetzes, vollständige Erläuterung des Ladenschlussgesetzes sowie einen instruktiven Anhang für die Praxis mit den Sondervorschriften des Arbeitszeitrechts.
Bereitschaftsdienst ist auch bei Tarifregelungen Arbeitszeit. Seit der Föderalismusreform ist der Ladenschluss Ländersache. Alle Länder bis auf Bayern haben Ladenöffnungsgesetze erlassen, in denen die besonderen Arbeitszeitregelungen im Einzelhandel an Sonn- und Feiertagen unterschiedlich geregelt sind.
Durch das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal wurde § 21a ArbZG eingefügt, der in Umsetzung der EU-Fahrpersonalrichtlinie 2002/15/EG Sonderregelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal normiert. Von der Neuregelung betroffen sind Transportunternehmen, Kraftwagenspeditionen, Busunternehmen sowie alle Betriebe, die im sog. Werkverkehr einen eigenen Fuhrpark betreiben.
Diese Neuregelungen sowie neue Rechtsprechung und weitere andere Veröffentlichungen machten eine Neubearbeitung nach dem Stand April 2008 erforderlich.
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